Dienstleistungen: Gemeinde Wald

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Grenzbescheinigung für ein Grundstück beantragen

Die Grenzbescheinigung, auch "Grenzattest" genannt, ist eine Bescheinigung der Vermessungsbehörde (Katasteramt). Sie weist nach, dass

  • ein Gebäude innerhalb der Grenzen eines Baugrundstücks liegt oder
  • ein Überbau auf ein angrenzendes Grundstück vorliegt.

Meistens fordern Banken oder andere Kreditgeber Grenzbescheinigungen für Gebäude, für die sie Baukredite gewähren.

Voraussetzungen

  • Eintrag des Gebäudes im Liegenschaftskataster
    Haben Sie den Grundriss des Gebäudes seit der letzten Vermessung ("Gebäudeaufnahme") geändert, brauchen Sie eine erneute Einmessung.
  • Sie sind antragsberechtigt. Antragsberechtigte sind:
    • Eigentümer und Eigentümerinnen
    • Erbbauberechtigte
    • für Grundbuchsachen zuständige Amtsgerichte
    • Banken
    • andere Personen, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Verfahrensablauf

Die Grenzbescheinigung können Sie beantragen bei

  • öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder Vermessungsingenieurinnen oder
  • der zuständigen Vermessungsbehörde.

Sie können den Antrag formlos stellen:

  • schriftlich,
  • telefonisch oder
  • per E-Mail stellen

Sie müssen das Flurstück angeben mit Straße, Hausnummer oder Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer. Manche Behörden bieten ein eigenes Formular an.

Tipp: Sie können die Grenzbescheinigung auch gleichzeitig mit der Gebäudeeinmessung beantragen.

Die zuständige Stelle kann eine Ortsbesichtigung vornehmen, bevor sie die Grenzbescheinigung ausstellt.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

abhängig vom jeweiligen Arbeitsaufwand

Bearbeitungsdauer

abhängig vom jeweiligen Arbeitsaufwand

Zuständigkeit

  • Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Vermessungsingenieurinnen oder
  • die untere Vermessungsbehörde

Untere Vermessungsbehörde ist je nach Ort, in dem sich das Grundstück befindet, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 22.12.2017 freigegeben.